Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen
Pressemitteilung des Schiedsgerichts
Schiedsgericht erklärt die Stichtagsregelung des § 8 Ziffer 2 Absatz 5
der Satzung des Die Liga-Fußballverbandes e.V. (Ligaverband) für
nichtig – 50+1-Regelung ist bei summarischer Prüfung mit dem europäischen
Gemeinschaftsrecht vereinbar.
I.
Die Hannover 96 GmbH & Co.KGaA hat im Januar 2010 Klage den Die Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband) beim Ständigen Schiedsgericht für Vereine
und Kapitalgesellschaften der Linzenzligen auf Feststellung der Nichtigkeit des § 8 Ziffer 2 Absätze 1 und 2 der Satzung des Ligaverbandes (sog. 50+1-Regelung) erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2011 in Frankfurt am Main hat sie den ursprünglichen Antrag geändert und beantragt festzustellen, dass die Ausnahmevorschrift in § 8 Ziffer 2 Absatz 5 der Satzung des Ligaverbandes nichtig ist, insoweit dort die zeitliche Einschränkung „vor dem 1.1.1999“ enthalten ist, hilfsweise festzustellen, dass § 8 Ziffer 2 Absätze 1, 2 und 5 der Satzung des Ligaverbandes nichtig sind. Sie sieht sich durch die Stichtagsregelung diskriminiert. Die 50+1-Regelung sei mit dem deutschen und europäischen Recht unvereinbar. Der beklagte Ligaverband hat Klageabweisung beantragt. Nach seiner Auffassung verstoßen die angegriffenen Vorschriften nicht gegen geltendes Recht und seien rechtmäßig.
II.
1. Das Schiedsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben.
Nach seiner Auffassung verstößt die angegriffene Stichtagsregelung gegen den allgemeinen vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist nichtig. Es fände sich kein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund, Fußball-Kapitalgesellschaften von der in § 8 Ziffer 2 Absatz 5 und 6 eröffneten Ausnahme von der 50+1-Regelung auszuschließen, die die erforderlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach dem 1. Januar 1999 erfüllt haben oder erfüllen werden. Das Schiedsgericht ist weiter der Auffassung, dass bei summarischer Prüfung nach dem gegenwärtigen Stand der Beratung Zweifel am Erfolg des ursprünglich gegen die 50+1-Regelung gerichteten Klagebegehrens bestehen. Es gäbe gewichtige Gründe für die Annahme, dass der Ligaverband mit der 50+1-Regelung von seinen satzungsrechtlichen Befugnissen einen Gebrauch gemacht habe, der mit dem deutschen Recht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.
2. Das Schiedsgericht hat der Klägerin drei Fünftel, dem Beklagten zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens auferlegt.
Regensburg, den 30. August 2011
gez. Steiner, Vorsitzender