Arbeitsgemeinschaft Sportrecht

im Deutschen Anwaltverein

Geschäftsordnung

beschlossen am 05.11.1999, in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 21.08.2009

§ 1 Name und Sitz

1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Deutschen
Anwaltverein".

2. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Berlin.


§ 2 Ziel und Aufgaben

1. Die Arbeitsgemeinschaft Sportrecht fördert zur Unterstützung des DAV und im Einvernehmen mit ihm die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der auf dem Gebiet des Sportrechts tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Dies erfolgt insbesondere durch

2. Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt.

3. Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den Deutschen Anwaltverein im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und dessen berufliches Interesse sich auch auf Sportrecht richtet. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

2. Persönlichkeiten, die sich um Sportrecht verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Mitgliederbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

2. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung noch nicht gezahlt hat.

4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.


§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1. der Geschäftsführende Ausschuss
2. die Mitgliederversammlung.


§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

1. Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aus mindestens vier und höchstens zehn Mitgliedern sowie einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Mitglied des DAV zusammen. Auch ein Mitglied der Geschäftsführung des DAV kann vom Vorstand in den Geschäftsführenden Ausschuss entsandt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben.

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen.

Die Einberufung ist im Anwaltsblatt zu veröffentlichen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

(1) die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
(2) die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 1, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder
(3) die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer(s) für das laufende Geschäftsjahr
(4) die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages
(5) die Änderung der Geschäftsordnung
(6) die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
(7) die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
(8) die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
(9) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden
Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.


§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses

1. Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.

2. Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 8 Beirat

Die Arbeitsgemeinschaft kann einen Beirat haben, dessen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht angehören müssen. Sie werden vom Geschäftsführenden Ausschuss berufen.


§ 9 Beitrag und Geschäftsjahr

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedbeitrages und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Betrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 01. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 05.11.1999 in Kraft.